• 09933 9549 723
  • persönlich und kompetent
  • frei Haus innerhalb BRD
  • Kauf auf Rechnung

Entsorgung

Verpackungsgesetz (VerpackG) – gültig seit 01.01.2019

BITTE BEACHTEN: seit dem 01.01.2019 ist das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten. Eine Registrierung bei der "Zentralen Stelle Verpackungsregister" zusätzlich zur Registrierung bei einem Entsoger ( z.B. Landbell ) ist verpflichtend!! Es fallen hohe Abmahngebühren bei Nichtregistrierung an. Die Registrierung ist kostenlos und dauert nur wenige Minuten.

Hier können sie sich direkt und kostenlos bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister anmelden: https://www.verpackungsregister.org/

1. Wer muss lizenzieren? Die Lizenzierungspflicht gilt grundsätzlich für alle, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen (§ 3 Nr. 14 VerpackG). Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Verpackungen (inkl. Füllmaterial), die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (§ 3 Nr. 8 VerpackG). Grundlage hierfür ist wie bereits bei der Verpackungsverordnung das Prinzip der Produktverantwortung. Danach ist derjenige, der Verpackungen in Umlauf bringt, auch für deren Rücknahme und Verwertung verantwortlich. Die gesetzliche Beteiligungspflicht gilt für alle Verkaufsverpackungen, welche „typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen“ (§ 3 Nr. 8 VerpacKG). Unter dem Begriff des „privaten Endverbrauchers“ sind aber nicht nur private Haushalte zu verstehen, sondern gemäß § 3 Nr. 11 VerpackG auch diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen.


2. Müssen auch private Versender lizenzieren? Nein, das Verpackungsgesetz nimmt nur denjenigen in die Pflicht, der Verpackungen "gewerbsmäßig" (vgl. § 3 Nr. 14 VerpackG) in Verkehr bringt. Allgemein stellt sich aber etwa bei eBay & Co. das bekannte Problem, ab wann ein Verkäufer „als gewerblich Handelnder“ anzusehen ist.


3. Was muss lizenziert werden? Prinzipiell muss alles lizenziert werden, was an Verpackungsmaterial beim „privaten Endkunden“ anfällt z.B Kartonagen, Klebeband, Styropor, Luftpolsterfolie, Seidenpapier, Umreifungsband und jedes weitere Füllmaterial, z.B Zeitungen usw. Alles was der Endkunde auspackt und keine Ware ist, ist als Verkaufsverpackung zu lizenzieren. Zwingend bei einem dualen System zu lizenzieren sind gemäß § 3 Abs. 8 VerpackungG sämtliche mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher oder aber bei den so genannten gleichgestellten Anfallstellen wie bspw. Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Raststätten etc. als Abfall anfallen. Eine umfassende Übersicht dieser gleichgestellten Anfallstellen stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister zur Verfügung. Zu den Verkaufsverpackungen gehören ausdrücklich auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen.


4. Was genau sind Verkaufsverpackungen? Verkaufsverpackungen sind alle Verpackungsmittel, die beim Versand an den „privaten Endkunden“ anfallen.

5. Was sind Serviceverpackungen? Serviceverpackungen im eigentlichen Sinn sind Verpackungen die beim Abfüllen von Waren in Ladenlokalen zur Überbringung an den Kunden notwendig sind, wie z.B. Brötchentüten, Tragetaschen, Pizzakartons, Becher für Kaffee, etc. Nach der Definition des Gesetzestextes bestand die Vermutung, dass Versandverpackungen auch Serviceverpackungen sein könnten. Das Gesetz sagt, dass Versandverpackungen keine Serviceverpackungen sind. Das ist eine wichtige Grundsatzentscheidung, da es bei Serviceverpackungen per Gesetz die Möglichkeit gibt, dass der Vorlieferant die Ware lizenziert und als lizenzierte Ware verkauft und somit der Verpacker nicht selber einen Lizenzvertrag abschließen müsste. Bei Brötchentüten ist dieses also weiterhin möglich, jedoch für Versandverpackungen leider nicht. 

6. Muss auch Paketband lizenziert werden? Auch Paketband muss lizenziert werden, da es unter die Kategorie „Kunststoffe“ fällt. Allerdings gibt es eine Regelung, dass bei einem Stoffanteil von 5% und weniger an einer Verpackung der geringe Fremdanteil stofflich zum Hauptanteil gerechnet wird. Beispiel 1: Sie verschließen einen Karton oben und unten mit Packband. Der Karton wiegt 350 g, Sie benötigen 1 m Packband mit ca. 3 g. Der Fremdanteil beträgt weniger als 1 %, d. h. das Packband wird als Karton gewertet und als PPK lizenziert. Beispiel 2: Sie verschließen einen Karton oben und unten mit Packband. Der Inhalt ist zusätzlich mit Luftpolsterfolie oder Luftkissen aus PE geschützt. Der Karton wiegt 350 g, Die Luftpolsterfolie oder die Luftkissen wiegen 30 g. Sie benötigen 1 m Packband mit ca. 3 g. Sie haben also 33 g Kunststoff und 350 g PPK verarbeitet. Der Fremdanteil beträgt mehr als 5 %, d. h. das Packband und die Folie werden als Kunststoff gewertet und lizenziert. 

7. Wie sieht es mit Polstermaterialien wie Luftpolsterfolie, Zeitungen, Packpapieren aus? Auch Polstermaterialien müssen lizenziert werden. Luftpolsterfolien müssen z.B. als Kunststoffe und Zeitungen als PPK (Papier, Pappe, Karton) lizenziert werden. Zeitungen müssen deshalb lizenziert werden, da Sie als Polstermaterialien beim Kunden als Verkaufsverpackung anfallen. Ist der Anteil z. B. an Kunststoff, Glas oder Blech weniger als 5 % der Gesamtverpackung, wird alles mit der Hauptstoffsorte lizenziert (siehe auch Punkt 5). 

8. Wie berechne ich die in den Verkehr gebrachten Mengen bei Luftpolsterversandtaschen? Luftpolsterversandtaschen sind keine Verbundstoffe, da sie stofflich sauber getrennt werden können und werden deshalb getrennt nach Stoffen (PPK und Kunststoff) entsprechend ihren Anteilen abgerechnet. Als Faustregel gilt: ca. 60% PPK (Papier, Pappe, Karton) und ca. 40% Kunststoff. 

9. Ich benutze gebrauchte Kartons aus dem Supermarkt o. von befreundeten Geschäften. Muss ich lizenzieren? Grundsätzlich muss der Karton lizenziert versendet werden. Wenn Sie sicher sind, dass der Karton bereits lizenziert ist, weil z. B. der Grüne Punkt aufgedruckt ist, brauchen Sie nicht noch einmal zu lizenzieren. Die Identifikation einer bereits lizenzierten Verkaufsverpackung anhand eines Symbols ist seit dem 01.01.2009 schwierig, da die Kennzeichnungspflicht auf Verkaufsverpackungen entfällt, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass alle im Umlauf befindenden Verkaufsverpackungen lizenziert sind. Es käme bei nicht gekennzeichneten Kartons darauf an, ob Ihnen jemand schriftlich bescheinigen kann, dass z.B. die Kartons, die Sie aus dem Supermarkt mitgenommen haben, bereits lizenziert sind. Das wird sehr schwer zu belegen sein, wenn von Ihnen jemand den Lizenznachweis einfordert oder Sie eine Vollständigkeitserklärung abgeben müssen 

10. Wer muss beim „Drop Shipping“ lizenzieren? Das kann und sollte grundsätzlich vertraglich geregelt werden. Da allerdings die Ware im Namen des Shop-Betreibers verschickt wird, ist dieser verantwortlich und muss der Lizenzierungspflicht nachkommen, es sei denn, die Verpackungsdienstleistung ist vertraglich anders geregelt. 

Die Begründung hierzu liefert das Verpackungsregister selbst in seinem Themenpapier "Information für Versand- und Onlinehandel" (Stand Januar 2019 - siehe pdf-Anhang). In Punkt 3 dieses Essays wird auf die Konstellation eines Versandhandels mit einem Fulfillment-Dienstleister eingegangen. Demnach kann und darf der Fulfillment-Partner die Lizenzierung nicht vornehmen, da die unmittelbare Verbindung zur Produktverantwortlichkeit im Rahmen eines Vertriebs/Verkaufs fehlt und das Fulfillment-Center im Sinne dieses Gesetzes nur eine verlängerte Werkbank darstellt. Auch ist eine Abführung für den Inverkehrbringer nicht gestattet.

11. Muss ich Importware lizenzieren? Auch importierte (also nicht lizenzierte) Kartons oder Verpackungsmittel, die direkt zum Endkunden gesendet werden und dort als Verkaufsverpackungen anfallen, müssen vom Importeur oder Händler, der die importierte Ware an „Endkunden“ verschickt, lizenziert werden. Als „Importe“ gelten in diesem Fall alle Waren, die nicht aus Deutschland kommen, also auch EU (z.B. Österreich, Niederlande, etc.) 

12. Benötige ich eine Selbstentsorgerlizenz für 2008? Entfällt / Erledigt


13. Muss ich zwingend Kartons bei der Firma abcMeineVerpackung.de e.K. kaufen, wenn ich einen Vertrag bei Ihrem Partner Landbell abschließe? Nein. Der Erwerb einer Lizenz ist nicht mit dem Kauf unserer Produkte verbunden. Wir würden uns natürlich freuen, wenn wir Sie von unseren Produkten überzeugen könnten. Ebenso können Sie Verträge mit anderen Lizenzpartnern abschließen und unsere Produkte kaufen. 

14. Wie funktioniert die Lizenzierung, wenn ich für mehrere Firmen Verpackungsmaterial einkaufe, das dann unter den Firmen verteilt wird? Wenn jede Firma in der IHK-Datenbank auftauchen will und jeweils über eine eigene UST-Id-Nr. verfügt, müsste jede Firma einen eigenen Vertrag abschließen. Über einen entsprechenden Paketpreis kann sicherlich verhandelt werden. Wenn Sie als Dienstleister für andere Unternehmen Ware versenden, benötigen Ihre Kunden keine eigene Lizenzierung (siehe Punkt 9). In diesem Fall können Sie über den abgeschlossenen Vertrag eindeutig nachweisen, dass Lizenzgebühren für die von Ihnen angegebenen Werte entrichtet wurden. Diese Information können Sie an Ihre Abnehmer weitergeben. 

15. Kann ich „vorlizenzierte Verkaufsverpackungen“ kaufen? Nein, Erstinverkehrbringer haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme ihrer Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Eine Delegation der Pflichten innerhalb einer Handelskette ist nach § 7 Abs. 2 VerpackG nur für Serviceverpackungen zugelassen.


16. Bekomme ich eine Lizenznummer? Ja, jeder Vertragspartner bekommt eine Vertragsnummer durch seinen Entsorger, die auch für die Vollständigkeitserklärung ( falls nötig ) benötigt wird. 

17. Wie kann ich nach außen darstellen, dass ich lizenziere? Der Entsorger stellt Ihnen ein Symbol zur Verfügung, aus dem eindeutig hervorgeht, dass Sie Ihrer Lizenzierungspflicht für Verkaufsverpackungen nachgekommen sind, zur Verfügung. Dieses Symbol können Sie werbewirksam in Prospekten oder auf Ihrer Homepage einbinden. Es schreckt auch Abmahner ab. Grundsätzlich besteht aber seit 1.1.2009 keine Kennzeichnungspflicht mehr. 

18. Kann ich auch andere Stoffe als PPK und Kunststoffe (z.B. Glas, Blech, Alu etc.) über die Firma Landbell lizenzieren lassen? Grundsätzlich ja. Das kommt aber auf den Einzelfall an. Bitte fragen Sie direkt bei Landbell an. 

19. Wer überprüft die Umsetzung des neuen Verpackungsgesetzes? Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister wurde zur Umsetzung des VerpackG gegründet und nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch das Verpackungsgesetz zugewiesen wurden. Hauptziel der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist es, für eine bessere Kontrolle sowie eine Effizienzsteigerung des Vollzugs zu sorgen. Trittbrettfahrer sollen schneller und einfacher identifiziert sowie Mengenabmeldungen aus dem dualen System verhindert werden. Zur Umsetzung dieser Ziele ist die Zentrale Stelle mit einer Vielzahl hoheitlicher Aufgaben betraut, die bislang noch auf mehrere Behörden / Organisationen verteilt sind. So ist sie zukünftig u. a. für die Prüfung der Vollständigkeitserklärungen sowie die Prüfung der Mengenstromnachweise und der übermittelten Mengen der dualen Systeme zuständig. Das heißt, bei ihr laufen alle notwendigen Daten für einen unmittelbaren Mengenabgleich zusammen. Während aktuell in den allermeisten Fällen nur „automatisierte Abweichungen“, die sich aus dem Register der Vollständigkeitserklärungen ergeben, überprüft werden, ist davon auszugehen, dass die Zentrale Stelle Stichprobenüberprüfungen bei allen Meldungen durchführt und verstärkt kontrolliert, welche Hersteller / Inverkehrbringer ihrer Meldepflicht nicht nachkommen.

Hersteller von verpackten Produkten sowie duale Systeme müssen sich somit auf deutlich mehr Transparenz beim Verpackungsrecycling einstellen.


20. Benötige ich für die Lizenzierung eine Ust-ID-Nr.? Ja. Die Ust-ID-Nr. ist notwendig, da diese als Primärschlüssel für die IHK-Datenbank verwendet wird. Über Ihre Ust-ID-Nr. sind Sie dort eindeutig identifizierbar. Ohne Ust-Id-Nr. können Sie nicht in die Datenbank hochgeladen werden und somit keinen Vertrag abschließen. Sollten Sie keine Ust-ID-Nr. haben, können Sie beim Bundesamt für Steuern kostenlos eine Nummer beantragen. 

21. Wie kann ich die benötigte Lizenzmenge errechnen? Am besten natürlich über Ihre Warenwirtschaft mit einem entsprechenden Vermerk. Sollten Sie z.B. Ihre Verpackungsmittel über uns beziehen ist es für Sie sehr einfach, da wir Ihnen sofort mitteilen können, wie viel kg Sie pro Stoffgruppe in Umlauf gebracht haben. Denkbar wäre auch ein Nachweis über Ihre Versandabrechnung unter der Zugrundelegung plausibler Durchschnittswerte. Sie können die Verpackungen auch wiegen und hochrechnen. Auslandskunden und großgewerbliche Kunden, die per Definition nicht unter die Lizenzierungspflicht fallen rechnen Sie prozentual ab. Wichtig ist, dass die von Ihnen angegebenen Werte schlüssig und im Falle einer Prüfung auch nachvollziehbar sind. Keiner wird verlangen, dass Sie bis auf das letzte Gramm abrechnen, aber die errechnete Menge sollte schon sehr genau stimmen. 

22. Was passiert wenn sich meine Mengen über das Jahr stark verändern? Sollte sich Ihr Geschäft anders als erwartet entwickeln und größere Mengendifferenzen entstehen, sollten Sie unterjährig Ihre Mengen bei Landbell anpassen bzw. mit der Jahresmeldung die Verbrauchsmengen übermitteln.

23. Welchen Arbeitsaufwand habe ich aus diesem Vertrag? Sie müssen Ihrem Entsorger am Jahresanfang die ungefähre Menge melden, die Sie vermutlich an Verkaufsverpackungen vom 1.1. bis 31.12. des Jahres in den Umlauf bringen werden. Bis September sollten Sie kontrollieren, ob die Prognosewerte ungefähr stimmen oder ob die Werte stark angepasst werden müssen. Bis 31.1. des Folgejahres senden Sie Ihrem Entsorger eine Mitteilung über die tatsächlich in Verkehr gebrachte Menge des Jahres. Nach dieser Menge rechnet der Entsorger ab. 

24. Was passiert, wenn ich keine Meldungen mache? Das sollte vermieden werden um keine Bußgelder oder Abmahnung zu erhalten.


25. Wie kann ich die hohen Lizenzkosten senken oder beeinflussen? In dem Sie kleinere oder leichtere Kartonagen verwenden, verringert sich auch das Gewicht des Kartons und somit die Lizenzgebühr. Prüfen Sie, ob Sie evtl. schwere Vollpappkartons oder doppelwelligen Kartons durch leichtere Wellpappkartons ersetzen können. Prüfen Sie, ob Sie z. B. Materialien, die einen hohen Lizenzpreis verursachen durch andere Stoffe ersetzen können, z. B. schwere Schaumstoffpolster ersetzen durch Papierfüllstoffe oder sehr leichte Luftkissen aus PE. 

26. Soll ich mit der Lizenzierung bzw. Registrierung noch warten? Auf keinen Fall, seit dem 01.01.2019 ist die Registrierung und Lizenzierung verpflichtend!

27. Was kann passieren wenn ich nicht lizenziere bzw. registriere? Es drohen hohe Bußgelder bis zu € 200.000 und evtl. Abmahnungen durch skrupellose Mitbewerber.

Mit freundlichen Grüßen 
Ihr abcMeineVerpackung´s Team

 

Zuletzt angesehen